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Vereinssatzung


§ 1: Name und Sitz des Vereins

Der Verein, Sportverein Chaotenteam Bayreuth, gegründet am 28.10.1996, hat seinen Sitz

in Bayreuth. Der Verein steht parteipolitisch und religiös auf neutraler Grundlage.



§ 2: Zwecke des Vereins

2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet

des Sports und des gemütlichen Beisammensein

wird insbesondere verwirklicht in

a) Abhaltung von geordneten Sportübungen

b) Durchführung von Versammlungen und sportlichen Veranstaltungen


2.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

(erst in zweiter Linie).


2.3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei

Ansprüche auf das Vereinsvermögen.


2.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch

    unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden (ausgenommen der Vorstand).


    2.5 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.



    § 3: Mitgliedschaft (Ein- und Austritt, Ausschluß, Strafen)

    3.1 Eintritt

    Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Zahl der Mitglieder ist

    unbegrenzt. Einschränkungen auf bestimmte Personenkreise aus rassischen, religiösen oder

    parteipolitischen Gründen sind nicht statthaft. Der Verein steht männlichen und besonders

    weiblichen Mitgliedern offen.

    Dem Verein kann man als aktives oder passives Mitglied beitreten, Aktive Mitglieder sind

    solche, die sich sportlich betätigen. Passive Mitglieder sind solche, die gegenwärtig in der

    Kneipe sitzen. Ordentliches Mitglied (wahlberechtigt und wählbar) kann jeder werden, der

    das 18. Lebensjahr vollendet hat. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.


    3.2 Austritt

    Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod. Der dem Vorstand gegenüber

    schriftlich zu erklärenden Tod oder Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres

    möglich. Eine Rückvergütung von bezahlten Vereinsbeiträgen findet nicht statt.


    3.3 Ausschluß

    a) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise

    gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße

    gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner

    Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist, sehr oft

    beim Training, bei der ordentlichen Stammtischversammlung oder bei sportlichen

    Veranstaltungen fehlt. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der

    Vereinsausschluß seinen Entschluß für vorläufig vollziehbar erklären.

    b) Über den Ausschluß berät sich der Vereinsausschuß. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit

    zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluß des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier

    Wochen nach seiner Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Stammtischversammlung

    zulässig. Diese berät auf ihrer ordentlichen Stammtischversammlung über den Ausschluß,

    sofern vorher keine außerordentliche Stammtischversammlung stattfindet. Wenn es die

    Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuß seinen Entschluß für vorläufig

    vollziehbar erklären.

    c) Der Vorstand entscheidet über den Ausschluß.

    d) Über die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds berät sich der Vereinsausschuß.

    e) Der Vorstand entscheidet über die Wiederaufnahme.


    3.4 Strafen

    Bei unentschuldigten fernbleiben der

    a) ordentlichen Stammtischversammlung oder des Trainings sind 1,- € zu zahlen.

    b) sportlichen Veranstaltung ist der Startbetrag aber mind. 10,- € zu zahlen.


    3.5 Ehrenmitgliedschaft:

    Zu Ehrenmitgliedern des Vereins sollen nur solche Personen ernannt werden, die sich um

    das Sportwesen und den Stammtischversammlungen

    innerhalb oder außerhalb des Vereins besonders verdient gemacht haben.


    3.6 Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern berät sich die Stammtischversammlung

    aufgrund einer Empfehlung des Ausschusses.


    3.7 Über die Ernennung von Ehrenmitglieder entscheidet der Vorstand.


    3.8 Ehrungen erfolgen für

    a) langjährige Mitgliedschaft

    b) verdienstvolle Mitgliedschaft

    Die Ehrungen sollen Jeweils in den Stammtischversammlungen vollzogen werden.



    § 4: Organe des Vereins

    Vereinsorgane sind

    a) der Vorstand,

    b) der Vereinsausschuß,

    c) die Stammtischversammlung.

    Die Organe und Ausschüsse beschließen im allgemeinen mit einfacher Mehrheit. Bei

    Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstands. Bei nochmaliger

    Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Bei Wahlen gilt derjenige als gewählt,der

    die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Kommt die absolute Mehrheit

    beim 1. Wahlgang nicht zustande, ist eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten

    durchzuführen, die beim 1. Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben.



    § 5: Leitung des Vereins

    5.1 Die Leitung des Vereins obliegt dem Vorstand.


    5.2 Der Vorstand besteht aus

    a) dem 1. Vorsitzenden und

    b) dem 2. Vorsitzenden.

    Er vertritt den Verein nach innen und außen. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln

    vertretungsbefugt.

    Innerhalb des Vereins wird geregelt, daß der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzenden die

    Geschäfte tätigen.


    5.3 Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung.



    § 6: Vereinsausschuß

    6.1 Der Vereinsausschuß besteht aus

    a) dem Vorstand (1. und 2. Vorsitzender)

    b) dem Schriftführer und dem Kassier,

    c) zwei durch die Stammtischversammlung gewählten Beiräten.


    6.2 Der Vereinsausschuß hat die Aufgaben, den Vorstand bei der Führung der Geschäfte zu

    beraten und zu unterstützen.


    6.3 Er berät über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern.


    6.4 Er setzt den Termin und die Tagesordnung der Stammtischversammlung fest.


    6.5 Er berät die Durchführung von Vereinsfestlichkeiten.


    6.6 Ihm obliegt die Neuwahl von Ausschußmitgliedern, die während des Jahres aus dem Amt

    ausscheiden.


    6.7 Die Stammtischversammlung kann ihm weitere Aufgaben zuweisen.


    6.8 Der Vereinsausschuß entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden

    Ausschußmitglieder durch Handzeichen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand.

    Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.


    6.9 Wählbar in den Vereinsausschuß sind nur Mitglieder, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben.



    § 7: Amtsdauer des Vorstandes

    Der Vorstand ist Lebenslang im Amt tätig. Der Vorstand besteht aus den

    1.

    Vorsitzenden Alexander Fischer

    2.

    Vorsitzenden Daniel Fischer



      § 8: Amtsdauer der Beiräte

      Die Beiräte werden von der Stammtischversammlung für ein Jahr gewählt. In der der Wahl

      folgenden Stammtischversammlung ist nur eine Bestätigung der Beiräte notwendig.

      Neuwahlen sind nur dann notwendig, wenn jemand von seinem Amt zurücktritt oder die

      Stammtischversammlung den Beiräten die Bestätigung im Amt versagt.



      § 9: Stammtischversammlung

      9.1 Die ordentliche Stammtischversammlung findet viermal im Kalendermonat statt.


      9.2 Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge und Vorschläge einzubringen, über die bei der

      Versammlung beraten wird. Die Anträge und Vorschläge müssen mindestens vierzehn Tage vor der

      Versammlung dem Vorstand mit entsprechender Begründung bekanntgegeben werden.


      9.3 Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.


      9.4 Stimmberechtigt sind alle aktiveren und passiven Vereinsmitglieder, die am Tag der

      Versammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar sind alle volljährigen

      Vereinsmitglieder.


      9.5 Die Stammtischversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder

      beschlußfähig.


      9.6 Die Stammtischversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

      a) die Entgegennahme des Berichts des Vorstandes,

      b) die Entlastung des Vorstandes,

      c) die Wahl des Vereinsausschusses nach Ablauf der Amtszeit,

      d) Beratung über Satzungsänderung (§10)

      e) Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie allgemeine Ehrungen

      f) Besprechung der Beitragshöhe (der Vorstand entscheidet)


      9.7 Die Stammtischversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher

      Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand. Bei nochmaliger

      Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.



      § 10: Satzungsänderung

      Eine Änderung oder Neufassung der Satzung kann nur in einer Stammtischversammlung

      beraten werden. Der Vorstand entscheidet über eine Änderung oder Neufassung.



      § 11: Geschäftsjahr und Finanzierung

      Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die zur Durchführung der Aufgaben des

      Vereins notwendigen Mittel werden durch folgende Einnahmen beschafft:

      a) Beiträge der Mitglieder

      b) Spieleinnahmen

      c) Einnahmen bei sonstigen Veranstaltungen des Vereins

      d) Erhebung eines Unkostenbeitrages bei Benützung des vereinsinternen Spielerausstattung

      e) Spenden und Stiftungen

      f) sonstige Einnahmen



      § 12: Mitgliedsbeiträge

      12.1 Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages verpflichtet; die Vorstandschaft kann in

      besonderen Fällen von der Beitragspflicht entbinden.


      12.2 Die Beitragshöhe wird mit der Stammtischversammlung besprochen. Der Vorstand legt

      den Betrag fest.


      12.3 Beiträge sind monatlich zu Beginn des Kalendermonats zu entrichten.


      12.4 Bei Ausschluß, Tod oder Austritt besteht kein Rückzahlungsrecht.



      § 13: Auflösung des Vereins

      13.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen

      Stammtischversammlung beraten werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung

      darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.


      13.2 Die Einberufung einer solchen Stammtischversammlung darf nur erfolgen, wenn es der

      Vorstand für erforderlich hält.


      13.3 Zur Beschlußfassung ist nur der Vorstand notwendig.


      13.4 Das nach Auflösung verbleibende Vereinsvermögen ist den Vorstand zu übergeben.



      § 14: Allgemeines

      Die Mitglieder der Vereinsorgane sowie die Funktionäre müssen Mitglieder im Verein sein.

      In allen Fällen, für die die Satzung keine ausdrückliche Bestimmung enthält, ist so zu

      entscheiden, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die im sportlichen Verkehr bzw. im

      Sportbetrieb herrschenden Sitten und die Abwicklung eines geordneten Vereinslebens es

      erfordern. Dabei ist von dem aus der Satzung sich ergebenden Grundgedanken auszugehen.



      § 15: Satzungsbeschluß

      Die Satzung wurde durch die Stammtischversammlung am 23.11.2002 beschlossen. Sie tritt

      am nächsten Tag in Kraft.