Vereinssatzung
§ 1: Name und Sitz des Vereins
Der Verein, Sportverein Chaotenteam Bayreuth, gegründet am 28.10.1996, hat seinen Sitz
in Bayreuth. Der Verein steht parteipolitisch und religiös auf neutraler Grundlage.
§ 2: Zwecke des Vereins
2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet
des Sports und des gemütlichen Beisammensein
wird insbesondere verwirklicht in
a) Abhaltung von geordneten Sportübungen
b) Durchführung von Versammlungen und sportlichen Veranstaltungen
2.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
(erst in zweiter Linie).
2.3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei
Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
2.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden (ausgenommen der Vorstand).
2.5 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3: Mitgliedschaft (Ein- und Austritt, Ausschluß, Strafen)
3.1 Eintritt
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Zahl der Mitglieder ist
unbegrenzt. Einschränkungen auf bestimmte Personenkreise aus rassischen, religiösen oder
parteipolitischen Gründen sind nicht statthaft. Der Verein steht männlichen und besonders
weiblichen Mitgliedern offen.
Dem Verein kann man als aktives oder passives Mitglied beitreten, Aktive Mitglieder sind
solche, die sich sportlich betätigen. Passive Mitglieder sind solche, die gegenwärtig in der
Kneipe sitzen. Ordentliches Mitglied (wahlberechtigt und wählbar) kann jeder werden, der
das 18. Lebensjahr vollendet hat. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3.2 Austritt
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod. Der dem Vorstand gegenüber
schriftlich zu erklärenden Tod oder Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres
möglich. Eine Rückvergütung von bezahlten Vereinsbeiträgen findet nicht statt.
3.3 Ausschluß
a) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise
gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße
gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner
Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist, sehr oft
beim Training, bei der ordentlichen Stammtischversammlung oder bei sportlichen
Veranstaltungen fehlt. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der
Vereinsausschluß seinen Entschluß für vorläufig vollziehbar erklären.
b) Über den Ausschluß berät sich der Vereinsausschuß. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit
zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluß des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier
Wochen nach seiner Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Stammtischversammlung
zulässig. Diese berät auf ihrer ordentlichen Stammtischversammlung über den Ausschluß,
sofern vorher keine außerordentliche Stammtischversammlung stattfindet. Wenn es die
Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuß seinen Entschluß für vorläufig
vollziehbar erklären.
c) Der Vorstand entscheidet über den Ausschluß.
d) Über die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds berät sich der Vereinsausschuß.
e) Der Vorstand entscheidet über die Wiederaufnahme.
3.4 Strafen
Bei unentschuldigten fernbleiben der
a) ordentlichen Stammtischversammlung oder des Trainings sind 1,- € zu zahlen.
b) sportlichen Veranstaltung ist der Startbetrag aber mind. 10,- € zu zahlen.
3.5 Ehrenmitgliedschaft:
Zu Ehrenmitgliedern des Vereins sollen nur solche Personen ernannt werden, die sich um
das Sportwesen und den Stammtischversammlungen
innerhalb oder außerhalb des Vereins besonders verdient gemacht haben.
3.6 Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern berät sich die Stammtischversammlung
aufgrund einer Empfehlung des Ausschusses.
3.7 Über die Ernennung von Ehrenmitglieder entscheidet der Vorstand.
3.8 Ehrungen erfolgen für
a) langjährige Mitgliedschaft
b) verdienstvolle Mitgliedschaft
Die Ehrungen sollen Jeweils in den Stammtischversammlungen vollzogen werden.
§ 4: Organe des Vereins
Vereinsorgane sind
a) der Vorstand,
b) der Vereinsausschuß,
c) die Stammtischversammlung.
Die Organe und Ausschüsse beschließen im allgemeinen mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstands. Bei nochmaliger
Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Bei Wahlen gilt derjenige als gewählt,der
die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Kommt die absolute Mehrheit
beim 1. Wahlgang nicht zustande, ist eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten
durchzuführen, die beim 1. Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben.
§ 5: Leitung des Vereins
5.1 Die Leitung des Vereins obliegt dem Vorstand.
5.2 Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden und
b) dem 2. Vorsitzenden.
Er vertritt den Verein nach innen und außen. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln
vertretungsbefugt.
Innerhalb des Vereins wird geregelt, daß der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzenden die
Geschäfte tätigen.
5.3 Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung.
§ 6: Vereinsausschuß
6.1 Der Vereinsausschuß besteht aus
a) dem Vorstand (1. und 2. Vorsitzender)
b) dem Schriftführer und dem Kassier,
c) zwei durch die Stammtischversammlung gewählten Beiräten.
6.2 Der Vereinsausschuß hat die Aufgaben, den Vorstand bei der Führung der Geschäfte zu
beraten und zu unterstützen.
6.3 Er berät über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern.
6.4 Er setzt den Termin und die Tagesordnung der Stammtischversammlung fest.
6.5 Er berät die Durchführung von Vereinsfestlichkeiten.
6.6 Ihm obliegt die Neuwahl von Ausschußmitgliedern, die während des Jahres aus dem Amt
ausscheiden.
6.7 Die Stammtischversammlung kann ihm weitere Aufgaben zuweisen.
6.8 Der Vereinsausschuß entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Ausschußmitglieder durch Handzeichen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand.
Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.
6.9 Wählbar in den Vereinsausschuß sind nur Mitglieder, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 7: Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand ist Lebenslang im Amt tätig. Der Vorstand besteht aus den
1. |
Vorsitzenden Alexander Fischer
|
2. |
Vorsitzenden Daniel Fischer
|
-
§ 8: Amtsdauer der Beiräte
Die Beiräte werden von der Stammtischversammlung für ein Jahr gewählt. In der der Wahl
folgenden Stammtischversammlung ist nur eine Bestätigung der Beiräte notwendig.
Neuwahlen sind nur dann notwendig, wenn jemand von seinem Amt zurücktritt oder die
Stammtischversammlung den Beiräten die Bestätigung im Amt versagt.
§ 9: Stammtischversammlung
9.1 Die ordentliche Stammtischversammlung findet viermal im Kalendermonat statt.
9.2 Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge und Vorschläge einzubringen, über die bei der
Versammlung beraten wird. Die Anträge und Vorschläge müssen mindestens vierzehn Tage vor der
Versammlung dem Vorstand mit entsprechender Begründung bekanntgegeben werden.
9.3 Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
9.4 Stimmberechtigt sind alle aktiveren und passiven Vereinsmitglieder, die am Tag der
Versammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar sind alle volljährigen
Vereinsmitglieder.
9.5 Die Stammtischversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlußfähig.
9.6 Die Stammtischversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
a) die Entgegennahme des Berichts des Vorstandes,
b) die Entlastung des Vorstandes,
c) die Wahl des Vereinsausschusses nach Ablauf der Amtszeit,
d) Beratung über Satzungsänderung (§10)
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie allgemeine Ehrungen
f) Besprechung der Beitragshöhe (der Vorstand entscheidet)
9.7 Die Stammtischversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand. Bei nochmaliger
Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.
§ 10: Satzungsänderung
Eine Änderung oder Neufassung der Satzung kann nur in einer Stammtischversammlung
beraten werden. Der Vorstand entscheidet über eine Änderung oder Neufassung.
§ 11: Geschäftsjahr und Finanzierung
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die zur Durchführung der Aufgaben des
Vereins notwendigen Mittel werden durch folgende Einnahmen beschafft:
a) Beiträge der Mitglieder
b) Spieleinnahmen
c) Einnahmen bei sonstigen Veranstaltungen des Vereins
d) Erhebung eines Unkostenbeitrages bei Benützung des vereinsinternen Spielerausstattung
e) Spenden und Stiftungen
f) sonstige Einnahmen
§ 12: Mitgliedsbeiträge
12.1 Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages verpflichtet; die Vorstandschaft kann in
besonderen Fällen von der Beitragspflicht entbinden.
12.2 Die Beitragshöhe wird mit der Stammtischversammlung besprochen. Der Vorstand legt
den Betrag fest.
12.3 Beiträge sind monatlich zu Beginn des Kalendermonats zu entrichten.
12.4 Bei Ausschluß, Tod oder Austritt besteht kein Rückzahlungsrecht.
§ 13: Auflösung des Vereins
13.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen
Stammtischversammlung beraten werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung
darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.
13.2 Die Einberufung einer solchen Stammtischversammlung darf nur erfolgen, wenn es der
Vorstand für erforderlich hält.
13.3 Zur Beschlußfassung ist nur der Vorstand notwendig.
13.4 Das nach Auflösung verbleibende Vereinsvermögen ist den Vorstand zu übergeben.
§ 14: Allgemeines
Die Mitglieder der Vereinsorgane sowie die Funktionäre müssen Mitglieder im Verein sein.
In allen Fällen, für die die Satzung keine ausdrückliche Bestimmung enthält, ist so zu
entscheiden, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die im sportlichen Verkehr bzw. im
Sportbetrieb herrschenden Sitten und die Abwicklung eines geordneten Vereinslebens es
erfordern. Dabei ist von dem aus der Satzung sich ergebenden Grundgedanken auszugehen.
§ 15: Satzungsbeschluß
Die Satzung wurde durch die Stammtischversammlung am 23.11.2002 beschlossen. Sie tritt
am nächsten Tag in Kraft.
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